Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Inhaltsbereich
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Erschließungsbeitrag Erhebung
Ansprechpartner/in
Amt Rehna | |
Freiheitsplatz 1 19217 Rehna Telefon: 038872 929-0 Telefax: 038872 929-22 E-Mail: amt@rehna.deHomepage: http://www.rehna.de/ |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde innerhalb einer 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist Erschließungsbeiträge von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke.
Zuständige Stelle
die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der erstmalig hergestellten Erschließungsanlage
Voraussetzungen
Rechtliche Voraussetzung für das Erheben von Erschließungsbeiträgen ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Welche Gebühren fallen an?
Ausgangspunkt für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind grundsätzlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage.