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Auszug - Beschluss über den Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Rieps
Sachverhalt: Auf der Sitzung der Gemeindevertretung Rieps am 27.09.2018, wurde der erste Teil (Gefahren- und Risikoanalyse) der Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Rieps vorgestellt und die Qualitätskriterien der Freiwilligen Feuerwehr im Hinblick auf die Einsatzstärke, die Eintreffzeit und den Erreichungsgrad festgelegt. (Vorlage 0262/12OA/2018) In der Zwischenzeit wurde der Brandschutzbedarfsplan für die Gemeinde Rieps (Anlage 1) durch das beauftragte Planungsbüro WW Brandschutz GmbH fertig gestellt. Die Fertigstellung erfolgte unter Mitwirkung des Landkreises Nordwestmecklenburg als Brandschutzdienststelle gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V sowie der Amtswehrführung und der Amtsverwaltung Rehna. Der Landkreis konzentrierte sich bei der Beteiligung im Wesentlichen auf die Zusammenfassung der Planungsergebnisse für den gesamten Amtsbereich Rehna (Anlage 2). Im Ergebnis entsprechen die Planungsergebnisse dem notwendigen Gefahrenabwehrpotenzial und konnte die Zustimmung des Landkreises erlangen. Mit Datum vom 14.09.2020 um 14.00 Uhr hat das Amt Rehna den Bürgermeister der Gemeinde Rieps sowie den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zu einem Abschlussgespräch eingeladen um darzustellen, was die Planungsergebnisse unter Betrachtung der für die Gemeinde Rieps vorgeschlagenen Schutzziele konkret für die Gemeinde Rieps (Aufgabenträger nach § 2 BrSchG MV) sowie für die Freiwillige Feuerwehr Rieps (Aufgabenträger nach § 7 BrSchG MV) bedeuten. Nunmehr hat die Gemeinde Rieps gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BrSchG MV über den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan zu entscheiden. Mit dieser Entscheidung wird für die nächsten 5 Jahre festgestellt, mit welcher Qualität die Feuerwehr aufgestellt, ausgerüstet, unterhalten und eingesetzt werden muss um den örtlichen Verhältnissen und somit den Aufgaben zur Daseinsfürsorge gerecht zu werden. Da der Gesetzgeber die Aufgabe zur Erstellung einer Brandschutzbedarfsplanung erstmalig an die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern formuliert, liegt es in der Natur der Sache dass sich teilweise ad hoc erhebliche Investitionsbedarfe ergeben um die nunmehr festgestellten Defizite zu lösen. Bei der derzeitigen Haushaltslage vieler Kommunen kann jedoch nur ein gemeinsamer Bewältigungsprozess diese Defizite beheben. Es ist sowohl die Aufgabe des Landes (§ 4 Absatz 2 BrSchG MV) als auch die Aufgabe des Landkreises (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BrSchG MV), die Kommunen finanziell bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen. Die Zielstellung der Brandschutzbedarfsplanung ist daher so zu verstehen, die festgestellten Defizite besonders im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Landkreis und der Landesregierung innerhalb der nächsten 5 Jahre soweit zu beheben, dass die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verbessert wird. Nach Beschlussfassung wird auf Grundlage der Planungsergebnisse:
_________________________________________________________________ Herr Fröhling bittet, den dazu anwesenden Wehrführer, Herr Ingo Wolter, das Thema Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Rieps kurz zu erläutern und den Stand darzulegen. Herr Wolters macht seine Ausführungen und informiert darüber, dass die Feuerwehr Rieps technisch gut aufgestellt ist. Der einzige größere negative Punkt ist der, dass die Einsatzbereitschaft der Riepser Feuerwehr tagsüber nicht gegeben ist. Dies wird aber von den umliegenden Wehren abgesichert.
Beschluss: Die Gemeindevertretung Rieps beschließt den beiliegenden Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Rieps. Der Bedarfsplan ist bei erheblicher Änderung der örtlichen Gefahrenlage, spätestens jedoch nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung fortzuschrieben. Wesentliche Planungsergebnisse sind (Auszug aus dem Bedarfsplan):
Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 A, Brandereignis Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten.
Tabelle 46 Schutzziel Brandereignis
Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 B, Technische Hilfeleistung Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten. Tabelle 47 Schutzziel Technische Hilfeleistung
Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 C, Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz) Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten. Tabelle 48 Schutzziel Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffeinsatz)
Schutzziel gemäß VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 Punkt 2.3.5 D, Einsatz bei Wassernotfällen Die Feuerwehr soll innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von 10 Minuten nach Alarmierung, mit den erforderlichen 9 Funktionseinheiten und den vorhandenen Einsatzmitteln, in 80 % der Fälle, an der Einsatzstelle eintreffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten. Tabelle 49 Schutzziel Einsatz bei Wassernotfällen
Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter: 7 davon anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: - Stimmenthaltungen: -
Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: |