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Auszug - Beschluss zur Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Wedendorfersee
Sachverhalt: Gem. § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) können Gemeinden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Im Zuge der Gemeindefusion zwischen den ehemaligen Gemeinden Köchelstorf und Wedendorf haben die „alten“ Satzungen der jeweiligen Gemeinde ihre Gültigkeit verloren. Daher ist es zwingend notwendig, das gesamte Ortsrecht für die neue Gemeinde Wedendorfersee neu zu erlassen. Hierzu gehört auch eine neue Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Wedendorfersee, die anhand einer aktuellen Mustersatzung erarbeitet wurde und somit den rechtlichen Anforderungen entspricht. Nach Durchsicht der „alten“ Satzungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen ist festzustellen, dass diese bei beiden Gemeinden identisch waren. In den Entwurf der Satzung wurden neue Höchstgrenzen für die Entscheidungsbefugnis eingearbeitet. Der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Wedendorfersee in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Beschluss: Die Gemeindevertretung Wedendorfersee beschließt die Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen in der vorliegenden Fassung. Die Satzung über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Wedendorfersee
wird mit folgenden Änderungen beschlossen: - § 1 Abs. 2 Nr. 4 Punkt
1: Kämmerer bis zur Höhe von 500,00 € Punkt
2: Gemeindevertretung bei Beträgen ab 500,00 € - § 2 Abs. 3 Punkt
1: Kämmerer bis zur Höhe von 500,00 € Punkt
2: Gemeindevertretung bei Beträgen ab 500,00 € - § 3 Abs. 3 Zum
Erlass ist nur die Gemeindevertretung der Gemeinde Wedendorfersee ermächtigt. Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Anzahl Gemeindevertreter : 9 davon anwesend : 9 Ja-Stimmen : 9 Nein-Stimmen : - Stimmenthaltungen : - Bemerkung: Auf Grund des § 24 Kommunalverfassung haben folgende Mitglieder der Gemeindevertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt: - |